Satzung der Fördergemeinschaft des Gymnasiums Karlsbad e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft des Gymnasiums Karlsbad“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Der Verein hat seinen Sitz in Karlsbad.
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Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
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das Gymnasium bei der Erfüllung seiner erzieherischen und kulturellen Aufgabe zu unterstützen
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der Betrieb und die Unterstützung einer Schülerfirma.
Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch
1a) finanzielle Unterstützung außerordentlicher schulischer Anschaffungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Schulträgers fallen
1b) finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
1c) Vorträge zur Anregung, Belehrung und Weiterbildung
1d) Finanzierung von Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Schule.
2a) Einsatz von Mitarbeitern
2b) Aufsicht über die Geschäftsführung
2c) Überprüfung des Geschäftsberichts und der Verwendung der Mittel
§ 3 - Gemeinnützigkeit
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Die Fördergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Die Fördergemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsbad als Schulträger, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
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Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Als Beitrittserklärung gilt auch die Zahlung eines Jahresbeitrages, sofern sie auf eine mit entsprechendem Hinweis verbundene Mitteilung der Fördergemeinschaft erfolgt.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Schuljahres ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.
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Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 - Jahresbeitrag, Rechte der Mitglieder
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Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt.
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Darüber hinaus nimmt die Fördergemeinschaft auch von Nichtmitgliedern zur Durchführung der Vereinsaufgaben Spenden entgegen. Außerdem wird sie Veranstaltungen unterstützen, deren Reinerlöse zur Erreichung der Vereinsziele dienen sollen.
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Auf Antrag wird eine Spendenbescheinigung erstellt.
§ 8 - Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal, und zwar zu Beginn eines Schuljahres, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, einberufen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es nach dem Ermessen des Vorstands im Interesse des Vereins liegt oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung durch schriftliche Mitteilung. Diese Form gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung im Kontaktblatt des Gymnasiums veröffentlicht wird.
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Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Wahl der Kassenprüfer - Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu einer Mitgliederversammlung, in der über eine Änderung des Zwecks des Vereins oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, müssen ¼ aller Mitglieder erschienen sein. Sind zu dieser Versammlung weniger als ein Viertel aller Mitglieder erschienen, hat eine zweite Mitgliederversammlung stattzufinden, in der dann mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder abgestimmt werden kann.
- ber Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 - Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, nämlich
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten Stellvertreter
c) dem zweiten Stellvertreter
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer. -
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister gemäß § 26 BGB vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erstellung der Jahresberichte und Verwaltung des Vereinsvermögens.
d) Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern der Schülerfirma
e) Dienstaufsicht über die Geschäftsführung und die Mitarbeiter der Schülerfirma
f) Beschlussfassung über die Preisliste der Schülerfirma
g) Prüfung eines jährlich von der Schülerfirma zu erstellenden Geschäfts-berichtes
h) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel der Schülerfirma -
Ausgaben, die den Betrag von 250 € nicht übersteigen, können von einem Vorstandsmitglied mit Zustimmung des Schatzmeisters genehmigt werden. Darüber hinausgehende Ausgaben bis zum Betrag von 1.500 € können mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Über höhere Ausgaben ist Einstimmigkeit erforderlich. Der Vorstand ist nicht berechtigt, die Mitglieder der Fördergemeinschaft über das Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.
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Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
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Beratend wird zu den Sitzungen des Vorstandes die Geschäftsführung der Schülerfirma hinzugezogen, sofern der Vorstand nichts Abweichendes beschließt.
§ 10 - Bestimmungen zur Schülerfirma
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Die Schülerfirma wird durch eine(n) oder mehrere GeschäftsführerIn(nen), welche vom Vorstand bestellt werden können, geführt.
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Die GeschäftsführerIn(nen) legen dem Vorstand vierteljährlich einen Geschäftsbericht mit Ergebniszahlen vor.
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Das Kontroll- und Einsichtsrecht des Vorstandes in die Unterlagen der Schülerfirma besteht jederzeit.
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Die Schülerfirma bildet eine allgemeine Betriebsmittelrücklage in Höhe von 5.000,- €.
Hat die Schülerfirma einen Jahresfehlbetrag erwirtschaftet und müsste zu dessen Deckung die allgemeine Betriebsmittelrücklage in Anspruch nehmen, so dass diese unter den Betrag von 5.000,- € sinkt, ist unverzüglich der Vorstand zu informieren.
Der Vorstand hat in diesem Falle unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dieser Sitzung ist dann darüber abzustimmen, ob die Schülerfirma weiter betrieben oder aufgelöst wird. -
Das Vermögen der Schülerfirma bleibt auch in diesem Falle Vermögen des Vereins.
Die Satzung wurde errichtet am 23. Dezember 2002
Vorstand der Fördergemeinschaft